Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. (Im Berufungsverfahren hat keine Beweisaufnahme stattgefunden).
I. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, § 511 ff. ZPO.
II. In der Sache selbst sind beide Rechtsmittel unbegründet.
1. Berufung des Klägers:
Das Landgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 19. Januar bis 01. Juli 1999 zu Recht als unbegründet erachtet.
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