OLG Nürnberg - Urteil vom 09.03.2000
8 U 3929/99
Normen:
AGBG § 9 Abs. 2 ; AVB § 1 Abs. 2 S. 1 ; EntgeltfortzG § 3 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGR-Nürnberg 2000, 255
VersR 2000, 1363

Formularmäßige Vereinbarung einer Wartefrist für die Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente

OLG Nürnberg, Urteil vom 09.03.2000 - Aktenzeichen 8 U 3929/99

DRsp Nr. 2000/7653

Formularmäßige Vereinbarung einer Wartefrist für die Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente

»Zur Wirksamkeit einer in AVB vereinbarten Wartefrist für die Zahlung einer Arbeitsunfähigkeitsrente, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer Erkrankung infolge desselben Grundleidens beruht, dessentwegen der Versicherer bereits früher Arbeitsunfähigkeitsrente bezahlt hat.«

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 2 ; AVB § 1 Abs. 2 S. 1 ; EntgeltfortzG § 3 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. (Im Berufungsverfahren hat keine Beweisaufnahme stattgefunden).

Entscheidungsgründe

I. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, § 511 ff. ZPO.

II. In der Sache selbst sind beide Rechtsmittel unbegründet.

1. Berufung des Klägers:

Das Landgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 19. Januar bis 01. Juli 1999 zu Recht als unbegründet erachtet.