Gegenstand des Rechtsstreits ist der Streit der Parteien über die Höhe der der Klägerin zustehenden betrieblichen Altersversorgung. Die Klägerin, geboren am 18.02.1943 war seit 01.06.1973 bei der Beklagten beschäftigt. Der Anstellungsvertrag vom 12.02.1973 sah neben dem Tarifgehalt die Zahlung einer persönlichen außertariflichen Zulage vor. Die Beklagte gewährte unter dem 01.06.1983 der Klägerin die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung. In Ziffer 3 der Versorgungszusage heißt es wörtlich:
"Als ruhegehaltsfähiges Einkommen gilt der monatliche Durchschnitt des Bruttogehaltes, das Sie von der Firma in den letzten drei anrechnungsfähigen Dienstjahren bezogen haben. Überstundenvergütungen, Gratifikationen, Provisionen, Tantiemen und sonstige einmalige Zuwendungen werden nicht berücksichtigt."
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