BSG - Beschluss vom 08.01.2015
B 8 SO 47/14 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4; SGG § 160a Abs. 1 S. 2; SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 143/13
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 46 SO 441/11

Formelle PKH-VoraussetzungenPKH für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der RevisionWiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 08.01.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 47/14 BH

DRsp Nr. 2015/1662

Formelle PKH-Voraussetzungen PKH für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde

1. Wird PKH für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt, ist es erforderlich, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs. 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden, sofern der Antragsteller nicht ohne sein Verschulden auch hieran gehindert war. 2. Wird PKH für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt, ist im Grundsatz die Vorlage des vollständig ausgefüllten PKH-Formulars innerhalb der Beschwerdefrist erforderlich, dessen Benutzung § 117 Abs. 4 ZPO ausdrücklich bestimmt. 3. Diese Anforderung ist verfassungsgemäß (vgl. nur BVerfG SozR 1750 § 117 Nr. 6). 4. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann dem Beschwerdeführer wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs. 1 Satz 2 SGG) Wiedereinsetzung gewährt werden (§ 67 Abs. 1 SGG).