BSG - Beschluss vom 13.01.2015
B 9 V 51/14 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VK 8/14
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 VK 3/14

Formelle PKH-VoraussetzungenKreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten

BSG, Beschluss vom 13.01.2015 - Aktenzeichen B 9 V 51/14 B

DRsp Nr. 2015/2008

Formelle PKH-Voraussetzungen Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten

1. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Bewilligung von PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG, § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht werden. 2. Mit einem Hinweis auf eine Tätigkeit an der feuerwehrtechnischen Hochschule MVD der Republik Usbekistan wird nicht aufgezeigt, zum Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten zu gehören.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; § Abs. ;