BSG - Beschluss vom 12.02.2015
B 14 AS 306/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 3/14
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen AS 400/09

Formelle Anforderungen an die Bezeichnung einer AbweichungBegriff der grundsätzlichen BedeutungFormulierung einer abstrakten Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 12.02.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 306/14 B

DRsp Nr. 2015/3731

Formelle Anforderungen an die Bezeichnung einer Abweichung Begriff der grundsätzlichen Bedeutung Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage

1. Für die Bezeichnung einer Abweichung ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG abweicht. 2. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. 3. Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG prüfen zu können.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).