LSG Hessen - Urteil vom 14.03.2024
L 8 KR 277/22
Normen:
SGB V § 301 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 5;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 15.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 337/19

Formal ordnungsgemäße Abrechnung als Grundvoraussetzung der Fälligkeit i.R.e. Zahlungsanspruchs von Zinsen für die Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung

LSG Hessen, Urteil vom 14.03.2024 - Aktenzeichen L 8 KR 277/22

DRsp Nr. 2024/8886

Formal ordnungsgemäße Abrechnung als Grundvoraussetzung der Fälligkeit i.R.e. Zahlungsanspruchs von Zinsen für die Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 15. September 2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz allein. In der zweiten Instanz trägt die Klägerin 70%, die Beklagte 30% der Kosten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 301 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch um Zinsen für die Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung.

In dem Krankenhaus der Klägerin wurde die bei der Beklagten versicherte K. im Zeitraum vom 26. November 2018 bis 24. Dezember 2018 behandelt. Die Klägerin rechnete die Behandlung am 2. August 2019 nach DRG I26Z (Intensivmedizinische Komplexbehandlung) mit einer Rechnungssumme von 37.582,93 € ab. Hierzu übersandte sie der Beklagten die Daten nach § 301 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und teilte als "aufnehmende Fachabteilung"2300 Orthopädie mit.