Auf die Beschwerde wird Ziffer 3 des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 1. April 2010 aufgehoben und dem Antragsteller für das erstinstanzliche Verfahren ab 6. April 2010 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. A. P. beigeordnet.
I. Streitig ist die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht München.
Zwischen den Beteiligten war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes streitig, ob vorläufig Arbeitslosengeld II über Februar 2010 hinaus unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren ist.
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