LSG Bayern - Beschluss vom 05.07.2010
L 7 AS 415/10 B PKH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 01.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 774/10

Form und Zeitpunkt eines wirksamen Antrags auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 05.07.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 415/10 B PKH

DRsp Nr. 2010/17453

Form und Zeitpunkt eines wirksamen Antrags auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Ein wirksamer Antrag auf Prozesskostenhilfe ist schriftlich oder vor der Geschäftsstelle zu Protokoll zu stellen. Ein Telefonat erfolgt nicht in persönlicher Anwesenheit "vor der Geschäftsstelle". Das Gericht muss eingehende Schriftsätze bis zur Verlautbarung, d.h. in der Regel bis zur Übergabe des Beschlusses zur Post zwecks Zustellung berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde wird Ziffer 3 des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 1. April 2010 aufgehoben und dem Antragsteller für das erstinstanzliche Verfahren ab 6. April 2010 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. A. P. beigeordnet.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Streitig ist die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht München.

Zwischen den Beteiligten war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes streitig, ob vorläufig Arbeitslosengeld II über Februar 2010 hinaus unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren ist.