OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.02.2007
13 W 1/07
Normen:
SGB II § 33 Abs. 1 Satz 1 (a.F.) ; BGB § 398 § 412 ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 77/06

Forderungsübergang nach Überleitungsanzeige gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II nur bei Identität von Anspruchsinhaber und Leistungsempfänger

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2007 - Aktenzeichen 13 W 1/07

DRsp Nr. 2007/5057

Forderungsübergang nach Überleitungsanzeige gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II nur bei Identität von Anspruchsinhaber und Leistungsempfänger

Eine Überleitungsanzeige per Verwaltungsakt nach § 33 Abs. 1 Satz. 1 SGB II hat zur Folge, dass der Sozialhilfeträger mit unmittelbarer Wirkung in die Rechtsstellung des Inhabers des übergeleiteten Anspruchs rückt. Dieser Der Forderungsübergang setzt - ebenso wie etwa § 116 SGB X und im Unterschied zu § 90 Abs. 1 BSHG - die Identität von Anspruchsinhaber und Leistungsempfänger voraus. Fehlt diese, scheidet ein Forderungsübergang schon im Ansatz aus. Diese Folge tritt gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistung ein.

Normenkette:

SGB II § 33 Abs. 1 Satz 1 (a.F.) ; BGB § 398 § 412 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Der Antragstellerin ist die beantragte Prozesskostenhilfe zu gewähren.

1.

Anders als es das Landgericht gesehen hat, verspricht die beabsichtigte Klage auf Zahlung der Versicherungsleistung aus der Wohngebäudeversicherung die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 zweiter Halbsatz ZPO).