Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Der Antragstellerin ist die beantragte Prozesskostenhilfe zu gewähren.
1.
Anders als es das Landgericht gesehen hat, verspricht die beabsichtigte Klage auf Zahlung der Versicherungsleistung aus der Wohngebäudeversicherung die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 zweiter Halbsatz ZPO).
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