BSG - Urteil vom 17.05.2001
B 12 KR 32/00 R
Normen:
AFG § 141n Abs. 1 ; KO § 3 Abs. 1, § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e, § 146; SGB IV § 24 Abs. 1 S. 1, § 24 Abs. 2 ; SGB X § 31 ;
Fundstellen:
BSGE 88, 146
DStR 2002, 46
NZS 2002, 196
SozR-3 2400 § 24 Nr. 4
ZIP 2001, 1159
ZInsO 2001, 824

Forderung von Säumniszuschlägen im Konkursverfahren

BSG, Urteil vom 17.05.2001 - Aktenzeichen B 12 KR 32/00 R

DRsp Nr. 2001/13992

Forderung von Säumniszuschlägen im Konkursverfahren

1. Eine Konkursforderung, die zur Konkurstabelle angemeldet und im Prüfungstermin betritten worden ist, kann durch die Einzugsstelle durch Verwaltungsakt festgestellt werden. 2. Auch für die Zeit nach Konkurseröffnung können Säumniszuschläge für eine Beitragsforderung als Konkursforderung gefordert werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 141n Abs. 1 ; KO § 3 Abs. 1, § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e, § 146; SGB IV § 24 Abs. 1 S. 1, § 24 Abs. 2 ; SGB X § 31 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über Säumniszuschläge.

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft (KG). Deren bei der Konkurseröffnung (1997) rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge entrichtete das Arbeitsamt an die Beklagte als Einzugsstelle (§ 141n Abs 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes >AFG<). Die Ansprüche auf diese Beiträge blieben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen (§ 141n Abs 2 Satz 1 AFG). Dementsprechend ist auf Grund einer Anmeldung der Beklagten von September 1997 eine Beitragsforderung gegen die KG für die letzten drei Monate vor Konkurseröffnung in Höhe von 1.204.526,26 DM mit dem Konkursvorrecht gemäß § 61 Abs 1 Nr 1 Buchst e der Konkursordnung (KO) zur Konkurstabelle festgestellt worden.