LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluß vom 29.06.2006
L 9 AS 239/06 ER
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 1 § 66 Abs. 1 § 66 Abs. 3 ; SGB X § 33 ; SGB II § 39 Nr. 1 § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ; SGG § 86a Abs. 1 S. 1 § 86a Abs. 2 Nr. 4 § 86b Abs. 1 Nr. 2 § 86b Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 962/05

Folgen fehlender Mitwirkung bei Leistungen nach SGB II, Nachweis einer eheähnlichen Gemeinschaft

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluß vom 29.06.2006 - Aktenzeichen L 9 AS 239/06 ER

DRsp Nr. 2007/20315

Folgen fehlender Mitwirkung bei Leistungen nach SGB II, Nachweis einer eheähnlichen Gemeinschaft

1. Von einer der in § 66 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB I vorgesehenen Rechtsfolgen darf der Leistungsträger nur Gebrauch machen, sofern der Mitwirkungspflichtige zuvor schriftlich auf die Rechtsfolge hingewiesen und ihm eine angemessene Frist zur Nachholung gesetzt worden ist. Es handelt sich hierbei um eine spezielle Regelung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch im Verhältnis zu der in § 24 SGB X nominierten Anhörungspflicht. 2. Hinreichend bestimmt müssen bei einem Verwaltungsakt sowohl der Sachverhalt als auch die darauf fußende Regelung sein. Maßgeblich ist insoweit in erster Linie der Wortlaut des Verwaltungsakts; es genügt, wenn sich der Inhalt im Wege der Auslegung bestimmen lässt.