LSG Bayern - Urteil vom 10.06.2021
L 16 BA 124/18
Normen:
SGG § 151 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 5; SGB IV § 28a; SGB IV § 28h Abs. 2; SGB X § 93; SGB X § 89 Abs. 5; SGB IV § 24; SGB IV § 14 Abs. 2 S. 1-2; SGB IV § 14 Abs. 1; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGB IV § 7; SGB IV § 28a Abs. 1; SGB IV § 111 Abs. 1 Nr. 2; SGB IV § 28e; SGB IV § 28f; SGB IV a.F. § 24 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 02.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 8077/16

Folgen der Kenntnis des Arbeitgebers von etwaiger bestehender Sozialversicherungspflicht der MitarbeiterAbgrenzung bedingter Vorsatz von bewusster Fahrlässigkeit bei Nichtabführung von SozialversicherungsbeiträgenErkundigungspflicht des Arbeitgebers bezüglich arbeits- und sozialrechtlicher Verpflichtungen im eigenen GeschäftsfeldBeweislast für unverschuldete Unkenntnis über Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

LSG Bayern, Urteil vom 10.06.2021 - Aktenzeichen L 16 BA 124/18

DRsp Nr. 2023/5977

Folgen der Kenntnis des Arbeitgebers von etwaiger bestehender Sozialversicherungspflicht der Mitarbeiter Abgrenzung bedingter Vorsatz von bewusster Fahrlässigkeit bei Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen Erkundigungspflicht des Arbeitgebers bezüglich arbeits- und sozialrechtlicher Verpflichtungen im eigenen Geschäftsfeld Beweislast für unverschuldete Unkenntnis über Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

1. Bedingter Vorsatz iSd § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV und iSd § 24 Abs. 2 SGB IV setzt voraus, dass der Arbeitgeber in einer zumindest laienhaften Bewertung erkannt hat, dass er selbst möglicherweise Arbeitgeber ist, dass eine Abführungspflicht existiert und dass er durch die fehlende Anmeldung oder unvollständige oder unrichtige Angaben die Heranziehung zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen ganz oder teilweise vermeiden könnte.2. Ob bedingter Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit vorliegt, ist durch eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls anhand der konkreten Tatumstände festzustellen. Es kommt darauf an, aus welchen objektiven, äußerlich erkenn- und nachweisbaren Umständen der zulässige Rückschluss auf den subjektiven Tatbestand gezogen werden kann.