OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.04.2020
2 U 122/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 839; GG Art. 34; SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 325/18

Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg 2 U 122/19 v. 02.04.2021

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.04.2020 - Aktenzeichen 2 U 122/19

DRsp Nr. 2022/2440

Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg 2 U 122/19 v. 02.04.2021

1. Die Berufung der Kläger gegen das am 3. September 2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin - 1 O 325/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neuruppin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.914,46 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 839; GG Art. 34; SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.