LSG Sachsen - Urteil vom 14.01.2016
3 BK 12/14
Normen:
SOGS § 13; SOGS § 13a; SOGS § 22 Abs. 1; SGB II § 28 Abs. 5; SchulG § 5 Abs. 1 S. 1; SchulG § 5 Abs. 1 S. 2; SchulG § 5 Abs. 2 S. 1; BKGG § 6b; Lehrplan der Grundschule - Deutsch (2004/2009); Lehrplan Grundschule - Mathe (2004/2009);
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BK 23/13

Förderunterricht; Kostenübernahme für eine die schulischen Angebote ergänzende Lernförderung; Lese-Rechtschreib-Schwäche; LRS-Klassen; schulische Angebote der Lernförderung; Verschaffung von Kulturtechniken; Versetzung; wesentliche Lernziele

LSG Sachsen, Urteil vom 14.01.2016 - Aktenzeichen 3 BK 12/14

DRsp Nr. 2016/11425

Förderunterricht; Kostenübernahme für eine die schulischen Angebote ergänzende Lernförderung; Lese-Rechtschreib-Schwäche; LRS-Klassen; schulische Angebote der Lernförderung; Verschaffung von Kulturtechniken; Versetzung; wesentliche Lernziele

1. Zum Bergriff der Lernförderung in § 28 Abs. 5 SGB II. 2. Schulische Angebote der Lernförderung sind von der Schule selbst angebotene Maßnahmen, strukturelle Förderungen, wie Förderkurse oder Hausaufgabenhilfe. 3. Die wesentlichen Lernziele eines Schülers sind nicht abstrakt, sondern im jeweiligen Einzelfall differenzierend nach Schulform und Klassenstufe anhand der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln. 4. Nach den schulrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Sachsen ist auch in einer 3. Klasse in einer Grundschule die Versetzung in die 4. Klasse ein wesentliches Lernziel. Zum Ziel der Versetzung in die nächsthöhere Klasse tritt jedoch in der Grundschule und damit auch in der 3. Klasse als weiteres wesentliches Lernziel die Verschaffung von Kulturtechniken hinzu. 5. Zur Eignung und zusätzlichen Erforderlichkeit einer außerschulischen Lernförderung.

I. Das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 25. September 2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2013 werden aufgehoben.