Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. November 2021 wird verworfen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde, mit welcher die Antragsgegnerin begehrt, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision aufzuheben und die Revision zuzulassen, soweit Ziffer 15 der Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege in der Stadt Cottbus/Chósebuz vom 2. April 2019 im Hinblick auf die Förderungsleistung für unwirksam erklärt wird, hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie die Grundsatzbedeutung nicht hinreichend im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegt.
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