VGH Bayern - Beschluss vom 09.08.2012
14 ZB 11.2459
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SVG § 3a Abs. 2; BföV § 3;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen AN 15 K 11.885

Förderungsfähigkeit einer Bildungsmaßnahme als Teil eines vorgesehenen Förderungsplans

VGH Bayern, Beschluss vom 09.08.2012 - Aktenzeichen 14 ZB 11.2459

DRsp Nr. 2012/17854

Förderungsfähigkeit einer Bildungsmaßnahme als Teil eines vorgesehenen Förderungsplans

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SVG § 3a Abs. 2; BföV § 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Nach dem insoweit maßgeblichen Vortrag des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in der erforderlichen Art und Weise dargelegt.