Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 13.127,20 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die Leistungsverpflichtung der Beklagten ergebe sich aus § 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB I i.V.m. §§ 11 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 3 d) und g), 37 SGB I.
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