OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.09.2009
12 A 488/09
Normen:
SGB I § 11 S. 1; SGB I § 17 Abs. 2 S. 1,2; SGB I § 19 Abs. 1 Nr. 3; SGB I § 37; ESF-RL § 5; ESF-RL § 6;
Vorinstanzen:

Förderung von Behinderten über die Förderung der Lehrgangskosten und Gewährung einer Fahrtkostenpauschale hinaus

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2009 - Aktenzeichen 12 A 488/09

DRsp Nr. 2009/27221

Förderung von Behinderten über die Förderung der Lehrgangskosten und Gewährung einer Fahrtkostenpauschale hinaus

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 13.127,20 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB I § 11 S. 1; SGB I § 17 Abs. 2 S. 1,2; SGB I § 19 Abs. 1 Nr. 3; SGB I § 37; ESF-RL § 5; ESF-RL § 6;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die Leistungsverpflichtung der Beklagten ergebe sich aus § 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB I i.V.m. §§ 11 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 3 d) und g), 37 SGB I.