BSG - Beschluss vom 10.05.2024
B 5 R 170/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2 und 3;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 19.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 627/20
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 245/22

Förderung einer bereits absolvierten Umschulung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 10.05.2024 - Aktenzeichen B 5 R 170/23 B

DRsp Nr. 2024/8331

Förderung einer bereits absolvierten Umschulung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

1. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage ist eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben. 2. Im Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit muss dargelegt werden, dass im angestrebten Revisionsverfahren tatsächlich über die unterstellte Rechtsfrage entschieden werden müsste und das angefochtene Urteil nicht bereits aus anderen Gründen bestätigt werden könnte.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2 und 3;

Gründe

I

Der 1964 geborene Kläger begehrt die Förderung einer bereits absolvierten Umschulung.