SG Berlin - Beschluß vom 12.01.2007
S 22 AL 4250/06 ER
Normen:
SGB III § 434d Abs. 1 § 77 § 85 Abs. 2 ;

Förderung der beruflichen Weiterbildung

SG Berlin, Beschluß vom 12.01.2007 - Aktenzeichen S 22 AL 4250/06 ER

DRsp Nr. 2007/3177

Förderung der beruflichen Weiterbildung

Das dritte Ausbildungsjahr einer dreijährigen Ausbildung zur Logopädin ist nicht als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung förderungsfähig, wenn die Finanzierung durch die Antragstellerin selbst sichergestellt ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 434d Abs. 1 § 77 § 85 Abs. 2 ;