I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 6. April 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte dem Kläger nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach §
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