I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. November 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte dem Kläger nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Klägers zur teilweisen Rückzahlung von Fördermitteln.
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