Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Finanzierung von Pflegeheimen in der sozialen Pflegeversicherung.
1. Die Beschwerdeführerin betreibt in freigemeinnütziger Trägerschaft in mehreren Bundesländern Einrichtungen der Behinderten- und Altenpflege.
2. Für die seit 1994 beziehungsweise 2003 betriebenen Einrichtungen in Sachsen-Anhalt erhielt die Beschwerdeführerin einen Zuschuss in Höhe von 100 % der vom Land Sachsen-Anhalt als zuwendungsfähig angesehenen Baukosten; ein Teil der Baukosten war aus Eigenmitteln zu finanzieren.
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