Die Klage des Klägers wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist ein Schiedsspruch, mit dem die Schiedsstelle den Antrag auf Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionskosten nach § 75 Abs. 5 SGB XII i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI als unzulässig abgewiesen hat, weil die betroffene Einrichtung auch nach Ende der Zweckbindungsfrist noch eine geförderte Einrichtung und die Schiedsstelle nicht zuständig sei.
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