LSG Bayern - Urteil vom 19.05.2010
L 13 R 1053/09
Normen:
SGB VI § 153; SGB VI § 35; SGB VI § 64;
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 2539/08

Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung in einem Umlageverfahren mit Generationenvertrag

LSG Bayern, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen L 13 R 1053/09

DRsp Nr. 2010/19277

Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung in einem Umlageverfahren mit Generationenvertrag

Maßgebend für die Errechnung der Rentenhöhe ist, welche rentenrechtlichen Zeiten vermerkt sind. Diese Daten ergeben sich entweder aus Versicherungskarten oder aus Meldungen der Arbeitgeber. Anhand der darin bescheinigten Arbeitsentgelte werden die Entgeltpunkte errechnet, die maßgebend sind für die Rentenhöhe. Wenn dann im Leistungsfall die Rente berechnet wird, orientiert sich der Rentenversicherungsträger nicht an den eingezahlten Beiträgen; diese werden deshalb auch nicht einem für den Versicherten angelegten "Sparkonto" gutgeschrieben. Es existiert kein Kapitalstock, der speziell für die Versicherten - vorwiegend aus deren Beiträgen - gebildet worden wäre und aus dem gerade die Rentenaufwendungen für sie aufgebracht werden müssten. Vielmehr arbeitet die gesetzliche Rentenversicherung nach einem Umlageverfahren. Dabei werden die Beiträge der aktuellen Generation der Beitragszahler zur Finanzierung der Renten der Generation der aktuellen Leistungsempfänger herangezogen (so genannter Generationenvertrag). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 21. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.