Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2020 wird aufgehoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Juni 2018 wird aufgehoben, soweit der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Polizeipräsidiums Bochum vom 9. April 2014 verurteilt wurde, dem Kläger für die im Zeitraum vom 29. bis 30. April 2011, vom 30. April bis 2. Mai 2011, vom 6. bis 7. Mai 2011 sowie vom 12. bis 15. Januar 2012 geleisteten Einsatzstunden weiteren Freizeitausgleich in Höhe von mehr als 13,16 Stunden zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
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