OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.09.2012
6 A 489/11
Normen:
SGB IX § 125;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 5288/09

Finanzielle Abgeltung von wegen Krankheit und vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand nicht mehr in Anspruch genommenen Schwerbehindertenzusatzurlaubs

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2012 - Aktenzeichen 6 A 489/11

DRsp Nr. 2012/18755

Finanzielle Abgeltung von wegen Krankheit und vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand nicht mehr in Anspruch genommenen Schwerbehindertenzusatzurlaubs

Erfolgloser Antrag eines Stadtamtmanns a.D. auf Zulassung der Berufung, der mit seiner Klage die finanzielle Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs begehrt, den er wegen Krankheit und seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nicht mehr in Anspruch nehmen konnte. Der Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 SGB IX und seine Abgeltung sind unionsrechtlich nicht verbürgt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 900,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IX § 125;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).