LAG Niedersachsen, vom 23.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 953/06
ArbG Hameln - 1 Ca 663/05 - 4.5.2006,
Fiktives Arbeitseinkommen - Drittschuldnerklage; verschleiertes Arbeitseinkommen; Ermittlung der angemessenen Vergütung; Geltendmachung fiktiver Arbeitsvergütung für die Zeit vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; Berechnung des unpfändbaren Teils des fiktiven Arbeitseinkommens; Wahl der Steuerklasse; Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen
BAG, Urteil vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 10 AZR 168/07
DRsp Nr. 2008/12902
Fiktives Arbeitseinkommen - Drittschuldnerklage; verschleiertes Arbeitseinkommen; Ermittlung der angemessenen Vergütung; Geltendmachung fiktiver Arbeitsvergütung für die Zeit vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; Berechnung des unpfändbaren Teils des fiktiven Arbeitseinkommens; Wahl der Steuerklasse; Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen
Orientierungssätze:1. Die Pfändung verschleierten Arbeitseinkommens wirkt grundsätzlich nicht zurück und erfasst damit nicht bis zur Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fiktiv aufgelaufene Lohn- oder Gehaltsrückstände.2. Die Begriffe der unverhältnismäßig geringen Vergütung und der angemessenen Vergütung in § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO sind unbestimmte Rechtsbegriffe, bei deren Anwendung dem Landesarbeitsgericht ein Beurteilungsspielraum zukommt.3. Bei der Berechnung des unpfändbaren Teils der fiktiven Arbeitsvergütung ist nicht stets die vom Schuldner gewählte Steuerklasse zu Grunde zu legen, sondern diejenige, die der Schuldner ohne die Pfändung sinnvollerweise gewählt hätte.
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