LSG Bayern - Urteil vom 02.02.2012
L 11 AS 339/11
Normen:
SGG § 63 Abs. 1 S. 1; SGG § 63 Abs. 2 S. 1; SGG § 102 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 18.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 196/11

Fiktiver Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren; Wirksamkeit einer Betreibensaufforderung

LSG Bayern, Urteil vom 02.02.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 339/11

DRsp Nr. 2012/7123

Fiktiver Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren; Wirksamkeit einer Betreibensaufforderung

1. Zur Frage der Zustellung einer Betreibensaufforderung bei Eheleuten, die beide Kläger sind. 2. Damit eine Betreibensaufforderung Wirksamkeit entfalten kann, ist es notwendig, dass diese den Beteiligten zugestellt wird. Damit wird die 3-Monatsfrist in Lauf gesetzt. Die Zustellung erfolgt dabei gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 SGG nach den Vorschriften der ZPO (hier bei Eheleuten, die beide im Rechtsstreit um die Aufhebung und Rückforderung einer Alg II-Bewilligung Kläger sind).

I. Auf die Berufung der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.03.2011 aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass das Verfahren S 17 AS 360/10 vor dem Sozialgericht Nürnberg fortzuführen ist.

III. Der Beklagte hat den Klägern ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 63 Abs. 1 S. 1; SGG § 63 Abs. 2 S. 1; SGG § 102 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Erledigung des Verfahrens durch fiktive Klagerücknahme.