I. Auf die Berufung der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.03.2011 aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, dass das Verfahren S 17 AS 360/10 vor dem Sozialgericht Nürnberg fortzuführen ist.
III. Der Beklagte hat den Klägern ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Erledigung des Verfahrens durch fiktive Klagerücknahme.
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