LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.06.2013
L 1 RS 16/12
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 732/11

Fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB agrotechnic Halle

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.06.2013 - Aktenzeichen L 1 RS 16/12

DRsp Nr. 2013/23643

Fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB agrotechnic Halle

Der VEB agrotechnic Halle war kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG, sondern ein Auslieferungsbetrieb für anderweitig hergestellte Landmaschinen.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 12. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligen streiten im Überprüfungsverfahren über die Ablehnung des Anspruchs des Klägers auf fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech).

Der am ... 1951 geborene Kläger erhielt mit Urkunde vom 28. November 1975 von der Hochschule in D. das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur zu führen. Am 30. Juni 1990 war er als Kundendienstinstrukteur der Abteilung Kundendienst bei dem VEB H. beschäftigt. Er zahlte keine Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung und erhielt keine ausdrückliche Versorgungszusage zu Zeiten der DDR.