I. Streitig ist die Höhe von Arbeitslosengeld (Alg).
Die Klägerin ist Kauffrau im Groß- und Außenhandel und war bis zum 23. Januar 2002 zuletzt als Disponentin im Kundendienst beschäftigt. Vom 24. Januar 2002 bis zum 24. Januar 2005 war sie wegen der Geburt ihres Kindes am 25. Januar 2002 zunächst in Mutterschutz und anschließend in Erziehungsurlaub. Am 25. Januar 2005 wurde ihr aus betriebsbedingten Gründen unter Freistellung von der Arbeitsleistung sowie unter Fortzahlung eines monatlichen Arbeitsentgelts von 2.324 EUR mit Wirkung zum 31. März 2005 gekündigt. Daraufhin meldete sich die Klägerin am 27. Januar 2005 zum 1. April 2005 arbeitslos.
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