Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 7. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht Lüneburg zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der erstinstanzlichen Entscheidung des Sozialgerichts Lüneburg vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2010 streitig. Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Feststellung der Erledigung des Klageverfahrens durch eine fiktive Klagerücknahme.
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