Die Parteien streiten sich darüber, ob der Beklagte verpflichtet war, dem Kläger, der ausschließlich in der vom Beklagten für den Feuerschutz, das Rettungswesen und den Katastrophenschutz eingerichteten Leitstelle als Angestellter eingesetzt war, bis zu seiner Verrentung die in der Nr. 10 zu den Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B Anlage I Abschnitt II zum
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