LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.11.2008 7 Sa 54/08
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 3; ETV ERA § 2.1.2; MTV § 7.1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1, 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 01.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8901/07
Feststellungsklage zur Geltung einzelner Tarifverträge aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit bei Gewerkschaftsbeitritt des Arbeitnehmers nach Verbandsaustritt der Arbeitgeberin - Bestimmtheit des Klageantrags - Zwischenfeststellungsklage bei Streit um Rechtsgrund der wöchentlichen Soll-Arbeitszeit
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 54/08
DRsp Nr. 2009/1141
Feststellungsklage zur Geltung einzelner Tarifverträge aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit bei Gewerkschaftsbeitritt des Arbeitnehmers nach Verbandsaustritt der Arbeitgeberin - Bestimmtheit des Klageantrags - Zwischenfeststellungsklage bei Streit um Rechtsgrund der wöchentlichen Soll-Arbeitszeit
1. Die Feststellungsklage ist gemäß § 256ZPO statthaft, wenn die erstrebten Feststellungen auf die Geltung einzelner Tarifverträge ab einem bestimmten Zeitpunkt als Teile der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Gestaltungsfaktoren gerichtet sind.2. Der Feststellungsantrag zur Geltung einzelner Tarifverträge ab einem bestimmten Zeitpunkt entspricht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO nur dann, wenn die Tarifverträge im Antrag namentlich unter Angabe des jeweiligen Datums ihres Abschlusses aufgeführt sind und der Rechtsgrund der beanspruchten Geltung (kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit) benannt wird.
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