BAG - Urteil vom 17.11.2011
5 AZR 681/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 10.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 7/09
ArbG Stuttgart, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 7630/07

Feststellungsklage; Klage auf Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto

BAG, Urteil vom 17.11.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 681/09

DRsp Nr. 2012/7818

Feststellungsklage; Klage auf Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto

1. Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden "gutzuschreiben", erfüllt die Bestimmtheitsvoraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können. 2. Der Anspruch des Arbeitnehmer auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos kann sich aus § 611 Abs. 1 BGB ergeben. 3. Die Gutschrift von Arbeitsstunden setzt aber voraus, dass die gutzuschreibenden Stunden nicht vergütet wurden oder die dafür geleistete Vergütung vom Arbeitgeber wegen eines Entgeltfortzahlungstatbestandes auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung hätte erbracht werden müssen.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. August 2009 - 4 Sa 7/09 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2009 - 21 Ca 7630/07 - zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2009 - 21 Ca 7630/07 - abgeändert, soweit es die Beklagte verurteilt hat, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin für den Zeitraum 1. März bis 30. September 2007 152 Stunden gutzuschreiben. Insoweit wird die Klage abgewiesen.