LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.08.2007
11 Sa 252/07
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 Satz 1 § 307 Abs. 1 ; TzBfG § 14 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1727/06

Feststellungsklage auf unbefristete Aufstockung der Wochenarbeitszeit einer Postzustellerin - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur dauerhaften Rücklaufigkeit des Beschäftigungsbedarf

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.08.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 252/07

DRsp Nr. 2007/18102

Feststellungsklage auf unbefristete Aufstockung der Wochenarbeitszeit einer Postzustellerin - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur dauerhaften Rücklaufigkeit des Beschäftigungsbedarf

1. Die Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen erfolgt (anders als die Befristung von Arbeitsverträgen) nicht anhand der Bestimmungen der §§ 14 ff. TzBfG sondern unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, soweit es sich bei der Befristungsabrede über die Arbeitszeiterhöhung gemäß Änderungsvertrag um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt.2. Die Ungewissheit über den künftigen Arbeitskräftebedarf gehört zum unternehmerischen Risiko, das nicht auf die Arbeitnehmer verlagert werden kann.3. Der Umstand, dass mit der Arbeitnehmerin immer wieder befristete Arbeitszeiterhöhungen vereinbart worden sind, die mit einem speziellen Bemessungsverfahren begründet worden sind, widerspricht der Behauptung der Arbeitgeberin, der Bedarf an Zustelltätigkeiten sei dauerhaft rückläufig, weil vermehrt auch andere privatwirtschaftliche Postdienstleistungsunternehmen in ihrem originären Tätigkeitsfeldern Zustellungen übernehmen würden; soweit diese Rückläufigkeit nicht durch konkrete Fakten dargelegt wird, stellt sie lediglich eine pauschale Behauptung der Arbeitgeberin dar.

Normenkette: