Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg vom 08.05.2015 (
Es wird festgestellt, dass zwischen der klagenden Partei und der Beklagten zu 2 über den 31.03.2011 hinaus jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 08.05.2015 ein Arbeitsverhältnis bestand.
2.Im Übrigen wird die Klage der klagenden Partei gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen.
II.Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.
III. IV.
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