Stellenpoolgesetz des Landes Berlin (StPG vom 9. Dezember 2003 - GVBl. S. 589) § 1 Abs. 2, 3 § 2 Abs. 1 § 7 ; Verwaltungsreform- und Beschäftigungssicherungsvereinbarung 2000 (VBSV 2000 vom 30. August 1999) Abschn. I Nr. 6, Abschn. II Nr. 3; ZPO § 256 ; PersVG Berlin § 5 § 74 § 99c Abs. 3 ; TVG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 ; BMT-G-O Lohngruppenverzeichnis (in der Fassung vom 31. Januar 2003);
Fundstellen:
NZA 2007, 1016
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 24.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 2186/05
ArbG Berlin, vom 20.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 93 Ca 30280/04
Feststellungsinteresse; Versetzung; Stellenpool
BAG, Urteil vom 13.03.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 362/06
DRsp Nr. 2007/14531
Feststellungsinteresse; Versetzung; Stellenpool
Orientierungssätze:1. Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 StPG ist die Folge der Zuordnung zum Personalüberhang die "Versetzung" zum Stellenpool. Deshalb handelt es sich bei der Zuordnung zum Personalüberhang um eine die "Versetzung" in den Stellenpool vorbereitende Verfahrenshandlung. Diese ist gerichtlich nicht isoliert anfechtbar. Darf der Arbeitnehmer nach der VBSV 2000 nicht dem Personalüberhang zugeordnet werden, führt dies zwangsläufig zur Unwirksamkeit der "Versetzung" zum Stellenpool, weil nach § 1 Abs. 2 Satz 3 StPG nur Personalüberhangkräfte zum Stellenpool versetzt werden dürfen. Personalüberhangkräfte sind nach § 1 Abs. 2 Satz 1 StPG nur Dienstkräfte, die dem Personalüberhang (wirksam) zugeordnet worden sind.
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