LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.03.2012
L 10 U 945/10
Normen:
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 01.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 2212/08

Feststellungsinteresse im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Feststellung von Unfallfolgen in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen L 10 U 945/10

DRsp Nr. 2013/3906

Feststellungsinteresse im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Feststellung von Unfallfolgen in der gesetzlichen Unfallversicherung

Das berechtigte Interesse einer Klage auf Feststellung von Unfallfolgen nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG setzt voraus, dass der Unfallversicherungsträger in einem vorherigen Verwaltungsverfahren mit der Frage nach dem Vorliegen von Unfallfolgen befasst war; eine ausdrückliche, förmliche Entscheidung des Unfallversicherungsträgers über jede einzelne als Unfallfolge behauptete Gesundheitsstörung ist nicht erforderlich.

1. Das berechtigte Interesse einer Klage auf Feststellung von Unfallfolgen nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG setzt voraus, dass der Unfallversicherungsträger in einem vorherigen Verwaltungsverfahren mit der Frage nach dem Vorliegen von Unfallfolgen befasst war; eine ausdrückliche, förmliche Entscheidung des Unfallversicherungsträgers über jede einzelne als Unfallfolge behauptete Gesundheitsstörung ist nicht erforderlich. 2. Dabei muss sich die begehrte Feststellung auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung in der letzten Tatsacheninstanz beziehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]