BAG - Urteil vom 29.09.2004
1 AZR 473/03
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1 § 95 Abs. 3 § 103 Abs. 3 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 256 Abs. 1 § 559 Abs. 2 ; BGB § 315 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 164
NZA-RR 2005, 616
Vorinstanzen:
LAG Köln - 3 (7) Sa 1120/02 - 4.6.2003,
ArbG Köln, vom 18.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 127/02

Feststellungsinteresse im Individualprozess um Wirksamkeit einer Versetzung im Gemeinschaftsbetrieb - Mitbestimmung bei Versetzungen im Gemeinschaftsbetrieb

BAG, Urteil vom 29.09.2004 - Aktenzeichen 1 AZR 473/03

DRsp Nr. 2005/3226

Feststellungsinteresse im Individualprozess um Wirksamkeit einer Versetzung im Gemeinschaftsbetrieb - Mitbestimmung bei Versetzungen im Gemeinschaftsbetrieb

Orientierungssätze:1. Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO ist auch eine einzelne rechtliche Verpflichtung aus einer bestehenden Rechtsbeziehung.2. Im Individualprozess um die Wirksamkeit einer Versetzung im Gemeinschaftsbetrieb genügt die Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Vertragsarbeitgeber, um ihre Wirkungslosigkeit auch gegenüber den anderen an der Betriebsführung beteiligten Unternehmen herbeizuführen.3. Zur Konkretisierung allgemein beschriebener Arbeitspflichten auf eine einzige oder wenige geschuldete Tätigkeiten genügt es nicht, dass über längere Zeit nur noch diese verrichtet worden sind. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer künftig nicht mehr in anderer Weise eingesetzt werden soll.4. Auf Versetzungen in einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen mit jeweils weniger als einundzwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern, in welchem insgesamt mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist § 99 BetrVG analog anzuwenden.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1 § 95 Abs. 3 § 103 Abs. 3 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 256 Abs. 1 § 559 Abs. 2 ; BGB § 315 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Zuweisung eines anderen Tätigkeitsbereichs.