Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter für die Beklagte tätig war.
Die Beklagte betreibt eine Autowerkstatt und einen Handel mit Kraftfahrzeugen. Sie beschäftigt in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer. Der Kläger war auf der Grundlage einer "Vereinbarung über freie Mitarbeit" seit dem 1. Februar 1990 als Autoverkäufer für die Beklagte tätig. Nach dieser von der Beklagten formulierten Vereinbarung konnte der Kläger "seine Arbeitszeit frei nach Abstimmung mit der Geschäftsführung gestalten"; er erhielt für seine Tätigkeit bestimmte Verkaufsprovisionen und "als monatliche Mindestprovision einen Betrag von 2.000,00 DM (einschließlich Umsatzsteuer)". Krankheits- und Urlaubstage sollten nicht vergütet werden.
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