BAG - Urteil vom 21.06.2000
5 AZR 782/98
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 104
BB 2001, 312
DB 2001, 52
MDR 2001, 279
NZA 2002, 164
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 23.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 556196
LAG Hamburg, vom 09.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 118/97

Feststellungsinteresse für vergangenheitsbezogene Statusklage

BAG, Urteil vom 21.06.2000 - Aktenzeichen 5 AZR 782/98

DRsp Nr. 2001/241

Feststellungsinteresse für vergangenheitsbezogene Statusklage

»Das Feststellungsinteresse für eine Klage, mit der das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in einem bereits abgeschlossenen Zeitraum festgestellt werden soll, lässt sich, nicht mit der Erklärung eines Sozialversicherungsträgers begründen, er werde das Ergebnis der arbeitsgerichtlichen Entscheidung bei der Prüfung der sozialrechtlichen Versicherungspflicht übernehmen.«

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter für die Beklagte tätig war.

Die Beklagte betreibt eine Autowerkstatt und einen Handel mit Kraftfahrzeugen. Sie beschäftigt in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer. Der Kläger war auf der Grundlage einer "Vereinbarung über freie Mitarbeit" seit dem 1. Februar 1990 als Autoverkäufer für die Beklagte tätig. Nach dieser von der Beklagten formulierten Vereinbarung konnte der Kläger "seine Arbeitszeit frei nach Abstimmung mit der Geschäftsführung gestalten"; er erhielt für seine Tätigkeit bestimmte Verkaufsprovisionen und "als monatliche Mindestprovision einen Betrag von 2.000,00 DM (einschließlich Umsatzsteuer)". Krankheits- und Urlaubstage sollten nicht vergütet werden.