BAG - Beschluss vom 05.10.2000
1 ABR 52/99
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 § 99 ; ZPO § 256, ZPO § 485 ;
Fundstellen:
AuR 2001, 318
BB 2001, 1908
DB 2001, 2056
FA 2001, 214
JR 2002, 220
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 13.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 106/98
ArbG Emden - 1 BV 20/97- 26.08.98,

Feststellungsinteresse bei Verletzung des Mitbestimmungsrechts

BAG, Beschluss vom 05.10.2000 - Aktenzeichen 1 ABR 52/99

DRsp Nr. 2002/2813

Feststellungsinteresse bei Verletzung des Mitbestimmungsrechts

Die Absicht des Betriebsrats, ein auf die Unterlassung bestimmter Handlungen durch den Arbeitgeber gerichtetes Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG vorzubereiten, begründet nicht das nach § 256 ZPO erforderliche Interesse an der Feststellung, daß der Arbeitgeber mit solchen Handlungen in der Vergangenheit das Mitbestimmungsrecht verletzt habe.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 § 99 ; ZPO § 256, ZPO § 485 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch darüber, ob die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen verletzt hat.

Die Arbeitgeberin befaßt sich mit Serviceleistungen für die Automobilindustrie. Beim Antragsteller handelt es sich um den für den Betrieb der Arbeitgeberin in Emden gebildeten Betriebsrat. Dort ist eine Stammbelegschaft von 70 gewerblichen und 12 kaufmännischen Mitarbeitern beschäftigt.