BAG - Urteil vom 16.11.2011
4 AZR 873/09
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; PostPersRG § 21 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2012, 1000
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 337/09
ArbG Leipzig, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5235/08

Feststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Feststellungsklage; Klageänderung in der Revisionsinstanz; Geltendmachung der nicht ordnungsgemäßen Vertretung; Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung; Ergänzende Vertragsauslegung; Tarifsukzession; Gleichstellungsabrede

BAG, Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 873/09

DRsp Nr. 2012/4630

Feststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Feststellungsklage; Klageänderung in der Revisionsinstanz; Geltendmachung der nicht ordnungsgemäßen Vertretung; Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Ausgliederung; Ergänzende Vertragsauslegung; Tarifsukzession; Gleichstellungsabrede

Orientierungssätze: 1. § 256 Abs. 1 ZPO verlangt ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung. Erforderlich ist grundsätzlich, dass es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt. Wird ein Antrag auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, ist er nur zulässig, wenn sich aus der Entscheidung noch Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben. 2. Hier wurde gegenüber einer Beklagten die Feststellung eines bereits bei Klageeinreichung ausschließlich in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses angestrebt. Unter diesen Umständen gilt der Vorrang der Leistungsklage für die im Raum stehenden höheren Vergütungsansprüche. Eine nur auf die Vergangenheit bezogene gerichtliche Feststellung allein hat keine konfliktbereinigende Wirkung. 3. In der Revisionsinstanz erstmals angekündigte Anträge sind unzulässig, wenn es sich dabei um eine Einführung neuer, klageändernder Sachanträge handelt, die teilweise mit neuem Tatsachenvortrag verbunden sind.