LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.02.2022
7 Sa 195/21
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 08.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1129/20

Feststellungsinteresse als ProzessführungsvoraussetzungFeststellung eines RechtsverhältnissesKein Feststellungsinteresse bezüglich eines in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Rechtsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 195/21

DRsp Nr. 2022/7050

Feststellungsinteresse als Prozessführungsvoraussetzung Feststellung eines Rechtsverhältnisses Kein Feststellungsinteresse bezüglich eines in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Rechtsverhältnisses

1. Das besondere Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen. Fehlt es oder fällt es weg, ist die Feststellungsklage unzulässig. 2. Eine Feststellungsklage soll das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses klären. Sie kann aber auch einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis betreffen wie z.B. bestimmte Ansprüche oder den Umfang einer Leistungspflicht. 3. Ist die begehrte Feststellung während des Rechtsstreits durch Zeitablauf oder Änderung tatsächlicher Umstände zu einer Feststellung geworden, die sich auf ein vergangenes Rechtsverhältnis bezieht, ergeben sich aus ihr keine Folgen mehr für die Gegenwart oder für die Zukunft. Damit entfällt das Feststellungsinteresse als Prozessführungsvoraussetzung.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 08. April 2021, Az. 3 Ca 1129/20, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2.