Die Parteien streiten über die Gewährung tariflicher Altersfreizeit.
Die 1941 geborene Klägerin steht als Angestellte in den Diensten der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet u.a. der Manteltarifvertrag für die Chemische Industrie vom 24. Juni 1992 (
"§ 2 a
Altersfreizeiten
1.
Arbeitnehmer, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine 2,5-stündige Altersfreizeit je Woche.
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