BAG - Urteil vom 21.03.2024
2 AZR 95/23
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 09.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 271/20
LAG Frankfurt/Main, vom 20.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1581/21

Feststellungsantrag betreffend den Fortbestand eines bestehenden Arbeitsverhältnisses; Vorliegen einer übergangsfähigen wirtschaftlichen Einheit

BAG, Urteil vom 21.03.2024 - Aktenzeichen 2 AZR 95/23

DRsp Nr. 2024/9192

Feststellungsantrag betreffend den Fortbestand eines bestehenden Arbeitsverhältnisses; Vorliegen einer übergangsfähigen wirtschaftlichen Einheit

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Oktober 2022 - 5 Sa 1581/21 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war langjährig bei der Beklagten - einer Kraftfahrzeugherstellerin - beschäftigt. Diese betrieb ua. in R und D ein Entwicklungszentrum (im Folgenden: ITEZ) mit etwa 6.000 Beschäftigten.