LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.01.2016
L 3 RS 8/14
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 6; AAÜG Anlage 1 Nr. 1; AGB DDR §§ 116 ff.; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 256a Abs. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 202; ZPO § 287 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 28.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RS 2/14

Feststellung zusätzlicher Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDRAnforderungen an die Glaubhaftmachung des Zuflusses von JahresendprämienUnzulässigkeit einer Schätzung der Höhe

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.01.2016 - Aktenzeichen L 3 RS 8/14

DRsp Nr. 2016/13484

Feststellung zusätzlicher Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Zuflusses von Jahresendprämien Unzulässigkeit einer Schätzung der Höhe

Zur Glaubhaftmachung des Zuflusses von Jahresendprämien in einer konkreten Höhe genügt der Verweis auf die Eintragungen im SED-Parteibuch nicht. Der Senat folgt nicht der Auffassung des LSG Chemnitz (entgegen Urteil vom 4.2.2014 - L 5 RS 462/13), das davon ausgeht, bei einer fehlenden Glaubhaftmachung der konkreten Höhe der Jahresendprämie in den einzelnen Jahren sei eine Schätzung im Sinne von § 287 Abs. 1 ZPO möglich.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 6; AAÜG Anlage 1 Nr. 1; AGB DDR §§ 116 ff.; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 256a Abs. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 202; ZPO § 287 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers im Rahmen des () zusätzliche Entgelte in Form von Jahresendprämien festzustellen sind.