LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.04.2014
L 1 RS 26/13
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 43 R 306/11

Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR; Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch das VE (St) Kombinat Baureparaturen und Modernisierung Magdeburg

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.04.2014 - Aktenzeichen L 1 RS 26/13

DRsp Nr. 2014/14138

Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR; Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch das VE (St) Kombinat Baureparaturen und Modernisierung Magdeburg

Bei dem VE (St) Kombinat Baureparaturen und Modernisierung Magdeburg handelte es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens noch um einen gleichgestellten Betrieb.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. April 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; SGB X § 44;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligen ist umstritten, ob für die Klägerin im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen sind.