I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 5. September 2019 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Beklagten, mit dem diese zuvor bestandskräftig festgestellte Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. Januar 1986 bis 5. Januar 1990 sowie vom 8. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz als rechtswidrig festgestellt deklarierte.
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