LSG Sachsen - Urteil vom 23.04.2020
L 7 R 596/19 ZV
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1-2; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; VO-AVItech § 1; VO-AVItech § 5;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 RS 865/16

Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDRKeine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen eines fingierten Anspruchs durch den VEB Entwurfs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens B.

LSG Sachsen, Urteil vom 23.04.2020 - Aktenzeichen L 7 R 596/19 ZV

DRsp Nr. 2020/6195

Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR Keine Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen eines fingierten Anspruchs durch den VEB Entwurfs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens B.

Der VEB Entwurfs- und Ingenieurbüro des Straßenwesens B. erfüllt nicht die betrieblichen Voraussetzungen eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz.

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 5. September 2019 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1-2; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; VO-AVItech § 1; VO-AVItech § 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Beklagten, mit dem diese zuvor bestandskräftig festgestellte Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. Januar 1986 bis 5. Januar 1990 sowie vom 8. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz als rechtswidrig festgestellt deklarierte.