LSG Hamburg - Urteil vom 19.01.2022
L 2 U 5/20
Normen:
SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; SGB VII §§ 26 ff.;

Feststellung weiterer Unfallfolgen und Entschädigungsleistungen aufgrund eines Arbeitsunfalles in der gesetzlichen UnfallversicherungAnerkennung von Gesundheitsschäden infolge der Durchführung einer Heilbehandlung

LSG Hamburg, Urteil vom 19.01.2022 - Aktenzeichen L 2 U 5/20

DRsp Nr. 2022/15786

Feststellung weiterer Unfallfolgen und Entschädigungsleistungen aufgrund eines Arbeitsunfalles in der gesetzlichen Unfallversicherung Anerkennung von Gesundheitsschäden infolge der Durchführung einer Heilbehandlung

Auch objektiv nicht durch den Arbeitsunfall bedingte Heilbehandlungen können die Tatbestände des § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 SGB VII auslösen – hier verneint für eine Trapezektomie ohne Aufhängung bei ausbleibender Proximalisierung des I. Mittelhandknochens.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; SGB VII §§ 26 ff.;

Tatbestand

Die Klägerin beantragt die Feststellung weiterer Unfallfolgen und Entschädigungsleistungen aufgrund ihres Arbeitsunfalles.