BSG - Beschluss vom 15.08.2022
B 2 U 141/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 163;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 21.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen U 174/19
SG Hannover, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 208/16

Feststellung weiterer Unfallfolgen auf psychiatrischem FachgebietGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 15.08.2022 - Aktenzeichen B 2 U 141/21 B

DRsp Nr. 2022/16889

Feststellung weiterer Unfallfolgen auf psychiatrischem Fachgebiet Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 163;

Gründe

I

Im Wege eines Überprüfungsverfahrens ist strittig, ob bei der Klägerin weitere Unfallfolgen auf psychiatrischem Fachgebiet festzustellen sind.

Die Beklagte lehnte die Rücknahme des ablehnenden Ausgangs- und Widerspruchsbescheides ab. Das SG hat von Amts wegen ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt und die Klage sodann auf der Grundlage von Sachverständigengutachten aus dem vorangegangenen Klageverfahren abgewiesen (Urteil vom 15.11.2019). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 21.7.2021).

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG rügt die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und das Vorliegen von Verfahrensmängeln.

II