Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Im Wege eines Überprüfungsverfahrens ist strittig, ob bei der Klägerin weitere Unfallfolgen auf psychiatrischem Fachgebiet festzustellen sind.
Die Beklagte lehnte die Rücknahme des ablehnenden Ausgangs- und Widerspruchsbescheides ab. Das
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG rügt die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und das Vorliegen von Verfahrensmängeln.
II
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