LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.11.2012
L 7 VU 13/06
Normen:
BVG § 30 Abs. 1 S. 1; BVG § 30 Abs. 1 S. 2; BVG § 31; StrRehaG § 21 Abs. 5 S. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil B Nr. 3.7;
Vorinstanzen:
SG Stendal, vom 09.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 2/3 VU 13/03

Feststellung weiterer Schädigungsfolgen und die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz bei Persönlichkeitsstörung und Bechterew-Krankheit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.11.2012 - Aktenzeichen L 7 VU 13/06

DRsp Nr. 2013/7259

Feststellung weiterer Schädigungsfolgen und die Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz bei Persönlichkeitsstörung und Bechterew-Krankheit

1. Eine zu Unrecht erlittene Haft ist grundsätzlich geeignet, eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung zu verursachen. Diese Diagnose setzt Gefühle von Leere und Hoffnungslosigkeit sowie chronische Nervosität wie bei ständigem Bedrohtsein voraus. Zudem ist der lebensgeschichtliche Verlauf dahingehend zu bewerten, ob im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Schädigung Einschränkungen in sozialen Bewegungsräumen und der sozialen Kontaktfähigkeit bestanden haben. 2. Eine Erkrankung an Morbus Bechterew ist schon deshalb nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Haft zurückzuführen, weil die Ursache der Erkrankung bislang wissenschaftlich nicht geklärt ist. Eine Kann-Versorgung scheidet aus, sofern keine zeitliche Verbindung von bis zu sechs Monaten zwischen der Schädigung und dem Beginn des Leidens besteht.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 6. Juni 2006 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 30 Abs. 1 S. 1; BVG § 30 Abs. 1 S. 2; BVG § 31; StrRehaG § 21 Abs. 5 S. 1; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil B Nr. 3.7;

Tatbestand: